Einleitung zur Rechtslage im Klima- und Umweltbereich:
Allgemeines:
Der Rechtsbereich im Klima- und Umweltbereich ist auf verschiedenen Ebenen der Behörden angesiedelt und wird nach unterschiedlichen Bereichen bearbeitet.
Gesetze zu den Bereichen Immissionsschutz, Wasserhaushalt, Boden, Kreislaufwirtschaft, Chemikalien, Bundesnaturschutz, Pflanzenschutz und allgemeine Straftaten gegen die Umwelt werden vom Bund erarbeitet und erlassen. Die Umsetzung und Verfolgung liegen wie der Vollzug anderer Gesetze generell bei den Landesbehörden. Je nach Zuständigkeit für bestimmte Bereiche kann auch das kommunale Umweltamt Ansprechpartner sein.
Innerhalb der Länder sind in erster Linie die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Strafgerichte zuständig. Der Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren einleitet und die Anklage vor Gericht vertritt, arbeitet der Polizei bei den Ermittlungen zu und übernimmt in der Praxis den größten Teil der Ermittlungsarbeit. Die Struktur der Polizeibehörde variiert je nach Bundesland. Generell befasst sich die allgemeine Schutzpolizei mit kleineren Delikten, während bei schwereren Taten Sondereinheiten übernehmen. Landeskriminalämter ermitteln selten und sind stattdessen für die Koordination zwischen den Ländern und dem Bund zuständig.
Zum Teil werden die jeweiligen Delikte speziell nach Bereich bearbeitet. So ist für Gewässerverunreinigungen die Wasserschutzpolizei verantwortlich, während bei grenzüberschreitender Umweltkriminalität, insbesondere Abfallverbringung und Handel mit geschützten Arten, die Zollfahndungsämter einschreiten. Das Zollkriminalamt in Köln ist dabei die zentrale Koordinationsstelle für internationale und europäische Zusammenarbeit.
Auch die Bundesbehörden können am Vollzug beteiligt sein wie z.B. das BfN, das dafür zuständig ist, dass das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES eingehalten wird. Das Umweltbundesamt kontrolliert die Einhaltung des Basler Übereinkommens und die Abfallverbringungsverordnung der EU, d.h. grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Umweltinformationsrecht:
Um die Bevölkerung adäquat bei den Themenbereichen einzubinden, wurde das Umweltrecht um ein Umweltinformationsrecht erweitert, das in jedem Land anders ausformuliert wird. Das Umweltinformationsrecht dient dazu, die Bürger*innen angemessen über Umweltbelange zu informieren bzw. ihnen das Recht einzuräumen, Informationen in diesem Bereich einzufordern. Dieses Recht unterliegt Einschränkungen, letztendlich kann jedoch das öffentliche Interesse an dem Umweltfall ausschlaggebend sein.
Link zum Umweltinformationsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/BJNR370410004.html
Die Ebenen des Umweltrechts:
Bei schädigendem Verhalten gegen die Umwelt oder natürliche Ressourcen kann zwischen mehreren Ebenen unterschieden verschieden. Es kann sich dabei um eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder ein missbräuchliches Vergehen handeln. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die als Umweltkriminalität gelten, verstoßen gegen geltendes Recht. Missbräuchliches Verhalten (Greenwashing) wie z.B. eine fehlende oder inkohärente Nachhaltigkeitsstrategie oder das verwirrende Labeln von Produkten befindet sich in einer rechtlichen Grauzone. Hier muss je nach Tatbestand der rechtlich greifende Rahmen genau in Erfahrung gebracht werden.
Klimaschutzgesetz:
Das Klimaschutzgesetz wurde in Deutschland im Dezember 2019 verabschiedet und im August 2021 nachgeschärft. Darin sind die verpflichtenden Emissionsreduktionen Deutschlands für 2030, 2040 und 2045 aufgeführt, nach denen Deutschland im Jahr 2045 klimaneutral sein wird. Ab dem Jahr 2050 werden negative Emissionen erzielt.
Die Gesamtemissionsreduktion pro Zeitabschnitt wurde auf die Sektoren Industrie, Landwirtschaft, Verkehr, Gebäude, Abfallwirtschaft und Energiewirtschaft verteilt. Die spezifischen Sektorziele wurden im April 2024 aufgehoben, sodass sich die Bereiche mit ihren Emissionsausstößen gegenseitig ausgleichen können. (https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/klimaschutzgesetz-sektorziele-vekehr-gesamtziel-100.html)
Der Bereich ‚Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft‘ wird als Emissionssenke ausgebaut.
Paragraph 13 enthält ein Berücksichtigungsgebot, in dem festgelegt ist, dass die Träger öffentlichen Rechts den Zweck und die Ziele des Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen haben.
Link zum Klimaschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ksg/BJNR251310019.html
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist die deutsche Fassung des europäischen Lieferkettengesetzes. Es dient dazu, dass international ausgerichtete Unternehmen die „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten (ihrer Tätigkeiten) in angemessener Weise (…) beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Gesetzlicher Handlungsbedarf in Bezug entstand dadurch, dass 2020 Untersuchungen zeigten, dass nur jedes fünfte Unternehmen seinen menschenrechtlichen und umweltrelevanten Sorgfaltspflichten nachkam. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden diesem Gesetz nachkommen.
Im Fokus stehen sowohl die Einhaltung der Menschenrechte über die gesamte Lieferkette hinweg als auch die Einhaltung von Umweltstandards. Dazu müssen die betroffenen Unternehmen eine Meldestelle für Arbeitnehmer*innen entlang der Lieferkette einrichten als auch regelmäßig über ihre Nachhaltigkeitsstrategie Bericht erstatten.
Zu den Umweltstandards gehören Verbote zur Ausbringung von Abfall und die Herstellung von Chemikalien.
Link zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
Verbandsklagen:
Für Verbände ist im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit das Umweltrechtsbehelfsgesetz wichtig. Dieses 2006 in Kraft getretene Recht erlaubt Verbänden als stellvertretende Instanz für Umweltbelange einzutreten. Dabei können Umweltverbände vor Verwaltungsgerichten eine Klage im Rahmen von Natur- und Umweltschutz einreichen, ohne davon selbst in ihren Rechten betroffen zu sein. Diese Umweltverbandsklage stützt sich auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die jeweiligen Regelungen der Landesbehörde. Eine Organisation muss hierfür offiziell als Umwelt- oder Naturschutzverband anerkannt sein.
Mit dieser Klagemöglichkeit können behördliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, z.B. zu Beschlüssen der Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung und Energieerzeugung, wasserrechtliche Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse in Bezug auf Deponien und Autobahnen. Des Weiteren können Pläne und Programme als auch Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Klage sein. (https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage)
Link zum Umweltrechtsbehelfsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/